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Wussten Sie schon:
Ab 2021 wird die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 -S 2190/21/10002 :013)
- kann Abschreibung in zwei Steuererklärungen bedeuten ( wird von 12 Monaten ausgegangen nicht vom Kalenderjahr)
- Sofortabschreibung scheidet weiter aus (Ausnahme innerhalb der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter)
Es gilt:
Erstmalige Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, mit Ende nach dem 31. Dezember 2020
Die Grundsätze können auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Geringwertige Wirschaftsgüter (GWG) abschreiben und Steuern sparen
Die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, wurden in den letzten Jahren immer wieder verändert.
2008 wurde die sogenannte Pool-Abschreibung eingeführt. GWG mit Anschaffungskosten bis 150,- Euro durften sofort, bei Anschaffungskosten von 150,01 bis 1.000,- Euro über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Seit 2010 galt die Obergrenze von 410,- Euro für die Sofortabschreibung. Die Pool-Abschreibung blieb allerdings weiter bestehen.
Zum 01.01.2018 wurde die Obergrenze für die sofortige Abschreibung auf Anschaffungskosten von 800,- Euro angehoben und die Untergrenze auf 250,- Euro angehoben.
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