Allgemeine Geschäftsbedingungen Conrad Meisterservice der Conrad
Electronic SE
1. Vertragspartner und Geltungsbereich
1.1 Der Conrad Meisterservice ist ein Handwerkerservice der Conrad
Electronic SE. Auf
entsprechende Kundenbestellung hin erbringt
er Planungs- und Beratungsleistungen sowie Installations-, Wartungs-
und Reparaturarbeiten. Vertragspartner des Kunden (nachfolgend
"Auftraggeber", "Kunde") ist die Conrad Electronic
SE, Klaus-Conrad-Str. 1, 92240 Hirschau (nachfolgend
"Conrad").
Vorsitzender des Verwaltungsrates: Werner
Conrad;
Geschäftsführenden Direktoren: Holger Ruban
(Vorsitzender), Virpy Richter, Aleš Drábek
Tel.-Nr.: 09622 -
408787 (täglich 24 Stunden erreichbar)
Fax-Nr.: 0180 5 312110
(14 Cent/Min. inkl. MWSt aus dem Festnetz, Mobilfunk höchsten 42
Cent/Min. inkl. MWSt)
Handelsregister: Amtsgericht Amberg, HRB
3896
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 131832937
1.2 Für alle wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit
der Beauftragung des klappt® Meister-Service, sei es für die Planung
eines individuellen Kundenprojekts, sei es für die Installation
und/oder Wartung eines technischen Produkts, gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültigen Fassung. AGB des Auftraggebers finden
keine Anwendung, auch wenn Conrad ihrer Geltung im Einzelnen nicht
widerspricht.
Sofern der Auftraggeber neben der Beauftragung des
Conrad Meisterservice auch Artikel käuflich entweder über den
online-Shop www.conrad.de oder in einer der Conrad Filialen erwirbt,
die durch den Conrad Meisterservice installiert und/oder gewartet
werden sollen, gelten für den abzuschließenden Kaufvertrag ergänzend
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkunden (D). Diese sind
jederzeit unter www.conrad.de/AGB
abrufbar oder in den Filialen einsehbar.
2. Angebote, Kostenvoranschläge und Unterlagen
2.1 Der Kunde erhält nach seiner Anfrage binnen 7 Arbeitstagen ein
Angebot bezüglich der von ihm angefragten Leistung des Conrad
Meisterservices von Conrad entweder an die vom Kunden genannte E-Mail
Adresse per E-Mail oder an seine postalische Adresse mittels Briefpost
übersandt. Dieses Angebot ist freibleibend. Der Vertrag kommt mit
Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.
2.2 Ein vom Kunden ausdrücklich bestellter Kostenanschlag wird gegen
Entgelt erstellt. Hierüber sowie über die Höhe des zu entrichtenden
Entgelts wird der Kunde bereits bei seiner Bestellung informiert.
Sofern sich der Kunde später entscheidet, das geplante Projekt über
den Conrad Meisterservice von Conrad ausführen zu lassen, wird das für
den diesbezüglich erstellten Kostenanschlag entrichtete Entgelt mit
dem Werklohn verrechnet.
2.3 Sofern für die Erstellung des Angebots bzw. Kostenanschlags im
Sinne der vorstehenden Ziffern 2.1 bzw. 2.2 die Fertigung von
Unterlagen wie z. B. Planungsskizzen oder technische Detailzeichnungen
erforderlich sein sollten, gehen diese in das Eigentum des Kunden über.
3. Preise
3.1 Für die vom Auftraggeber bestellte Leistung wird ein Entgelt
nach Stundennachweis abgerechnet. Es ist ein Bruttoentgelt
einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des
Stundenentgelts sowie etwaige zusätzliche Kosten, wie z.B.
Anfahrtskosten werden dem Auftraggeber bereits bei seiner Anfrage im
Sinne der Ziffer 2.1 bekannt gegeben.
3.2 Soweit der Auftraggeber neben der Leistung des Conrad
Meisterservice auch Produkte
von Conrad zwecks Installation
durch den Conrad Meisterservice bestellt, sind die Preisangaben
Gesamtpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Versandkosten werden bei den
jeweiligen Produkten im Online-Shop www.conrad.de gesondert angegeben
bzw. dem Auftraggeber im Falle einer Bestellung in der Filiale genannt.
3.3 Der im Angebot ausgewiesene Werklohn einschließlich des
Kaufpreises für die vom Auftraggeber bestellten Artikel ist
unmittelbar nach Abnahme der vom Conrad Meisterservice erbrachten
Leistung fällig. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes
vereinbart ist, hat die Zahlung des Gesamtbetrages an den die
beauftragte Leistung ausführenden Mitarbeiter von Conrad entweder als
Barzahlung oder mittels EC-Karte zu erfolgen.
3.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten bzw. entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber mit einem Recht, dass
nicht auf einem Recht aus dem diesen AGB zugrundeliegenden Vertrag
beruht, ist ausgeschlossen.
4. Termine
4.1 Die mit dem Auftraggeber vereinbarten Termine sind verbindlich.
4.2 Sollten Umstände eintreten oder erkennbar werden, dass der
vereinbarte Leistungstermin nicht eingehalten werden kann, wird sich
der Auftraggeber unverzüglich mit Conrad in Verbindung setzen und
diese über die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins informieren.
Die Parteien werden sodann einen neuen Termin, der die beiderseitige
Planung berücksichtigt, vereinbaren.
4.3 Sofern nicht von Conrad zu vertretende Umstände eintreten, die
dazu führen, das der vereinbarte Leistungstermin nicht eingehalten
werden kann, wird sie sich unverzüglich mit dem Auftraggeber in
Verbindung setzen, und einen neuen Termin vereinbaren. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nicht.
5. Abnahme
Die vereinbarte Leistung des Conrad Meisterservice ist abzunehmen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abnahme
unmittelbar nach Abschluss und Beendigung der Leistungen des Conrad
Meisterservice. Im übrigen gilt § 640 BGB.
6. Gewährleistung
6.1 Beinhalten die Produktunterlagen der vom Auftraggeber bestellten
Artikel Aussagen des Produktherstellers über eine besondere Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produkts (Herstellergarantie)
oder macht der Hersteller dieses vom Auftraggeber bestellten Artikels
in seiner Werbung hierüber aussagen, werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages mit Conrad.
6.2 Im Falle einer mangelhaften Leistung wird der Auftraggeber
Conrad zunächst eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Mangels
setzen. Conrad ist nach seiner Wahl berechtigt, die Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels oder durch eine neuerliche Leistung zu
erbringen.
Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber
gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist der Auftraggeber
nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den
Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
Das Recht des Auftraggebers, neben
dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt mit Ausnahme
der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß
nachstehender Ziffer 7.
6.3 Gewährleistungsrechte bestehen nicht für solche Mängel, die nach
Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame
Einwirkung des Auftraggebers oder eines Dritten oder durch normalen
bestimmungsgemäßen Verschleiß entstanden sind.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche des
Auftraggebers beträgt 2 Jahre ab der Abnahme der in Auftrag gegebenen
Leistungen.
Sofern Conrad im Rahmen der Gewährleistung einen
Artikel, der im Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Leistung
verbaut wurde, austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das
Eigentum an dem auszutauschenden Artikel wechselseitig in dem
Zeitpunkt vom Auftraggeber auf Conrad bzw. umgekehrt übergeht, in dem
der Conrad Meisterservice bzw. der Auftraggeber den Artikel ausbaut
und an Conrad zurückgibt und der Auftraggeber einen neuen Artikel erhält.
7. Haftung
Conrad, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen
haften dem Auftraggeber in Fällen über Forderungsverletzung, Verzug,
Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund
(ausgenommen vorvertragliche Verletzungen) wie folgt:
7.1 Conrad haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt:
- bei
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie
Arglist,
- im Falle, dass schuldhaft Schäden an Leben,
Gesundheit oder Körper entstanden sind,
- im Rahmen einer
Beschaffenheit, und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern Conrad eine
solche
bezüglich der vom Auftraggeber bei Conrad erworbenen
Artikel abgegeben hat,
- soweit der Anwendungsbereich des
Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
7.2 Lediglich bei einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist die Haftung von Conrad
begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche
Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Werkunternehmer
nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren
Erfüllung also die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf.
7.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei
Gewährleistungsarbeiten Datenverluste entstehen können. Daher hat der
Auftraggeber für eine regelmäßige Datensicherung Sorge zu tragen.
Conrad geht davon aus, dass der Auftraggeber eine Datensicherung
vorgenommen hat, andernfalls wird der Auftraggeber darum gebeten,
Conrad rechtzeitig zu unterrichten. Die Haftung für Datenverluste ist
auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer
Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von
Conrad vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten ist
mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine
Haftung ausgeschlossen.
7.4 die vorstehenden Regelungen (Ziffer 6 und Ziffer 7.1 – 7.3)
geben den vollständigen Haftungsumfang von Conrad, ihrer gesetzlichen
Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen wieder.
8. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Installations- und/oder Reparaturarbeiten
eingefügten Artikel bzw. Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile
werden und insoweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 folgende BGB
vorliegt, behält sich Conrad das Eigentum an diesen eingebauten
Artikeln bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag vor.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
9.1 Für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem zwischen
Conrad und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag gilt deutsches
Recht unter Ausschluss des UN –Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf, gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit,
als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch
zwingende Bestimmungen des Staates gewährt wird in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Amberg oder ein anderer
gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl von Conrad, wenn der Auftraggeber
ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist.