Förderung der Elektromobilität durch den Staat

Aktualisiert: 31.05.2023  |  Lesedauer: 5 Minuten

Die deutsche Bundesregierung will mit dem Klimaschutzgesetz den Ausstoß an Treibhausgas (CO2) schrittweise reduzieren. Angestrebtes Ziel für das Jahr 2030 sind 55 % des Wertes von 1990. Das langfristige Ziel ist eine Treibhausgasneutralität bis 2050.

Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen und um die Konjunktur nach der Corona-Pandemie wieder in Schwung zu bringen, hatte die Staatsregierung 2020 ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket auf den Weg gebracht. Das Volumen aller Maßnahmen beträgt rund 130 Milliarden Euro und hat neben der sozialen Komponente auch den Klimaschutz und die Subvention von Zukunftstechnologien zum Ziel. Demzufolge gab es vor allem in den letzten Jahren – und gibt es auch immer noch attraktive Unterstützungsangebote für den Umstieg auf ein Elektrofahrzeug.



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Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Die erste Frage, die man sich bezüglich potenzieller Fördermöglichkeiten stellen sollte, ist die, wer überhaupt antragsberechtigt ist. Noch bis zum 31. August 2023 sind das:

  • Privatpersonen

  • Freiberuflich Tätige

  • Unternehmen jeder Größe

  • Juristische Personen

  • Vereine & Verbände

  • Stiftungen

  • Kommunen

  • Kirchen

  • Bildungseinrichtungen

>>  Ab dem 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen berechtigt, einen Antrag auf Subventionierung zu stellen.

Fördermöglichkeiten schnell und einfach prüfen:

Online gibt es von verschiedenen Anbietern praktische Datenbanken, mit denen Sie ganz einfach prüfen können, welche Förderprgramme für Sie in Frage kommen. Wir haben beispielhaft die Variante von Energielösung unten verlinkt.

Je nachdem, ob Sie eine Privatperson, Selbständige, ein Unternehmen oder ein "sonstiger Interessent" wie etwa eine Kommune oder Verein sind, filtert das Programm für Sie geeignete Optionen heraus. Darunter sind Kaufprämien, Zuschüsse des Bundes (Umweltbonus), einzelner Städte oder Energieanbieter, Steuererleichterungen sowie zinsgünstige Darlehen (z.B. KfW).



Förderung von E-Autos – Kauf wie Leasing 

Die Anschaffung eines Elektro-PKWs wurde bis vor kurzem mit unterschiedlichen Beträgen gefördert. Durch das Konjunkturpaket waren die Prämien sogar noch einmal deutlich angehoben worden. Allerdings richtete die Bundesregierung die Förderung von Elektrofahrzeugen inzwischen neu aus:

Entsprechend der aktuellen Informationen zu den Fördersätzen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle / Elektromobilität, sollen seit dem 1. Januar 2023 nur noch Fahrzeuge gefördert werden, die nachweislich einen positiven Effekt auf den Klimaschutz haben.

Kauf

Die Förderung durch den Umweltbonus ist auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert – obwohl auch hier die Fördersätze abgesenkt wurden. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt vom Listenpreis des Elektroautos ab (s. unten). Plug-In-Hybridfahrzeuge werden mittlerweile überhaupt nicht mehr subventioniert.

Ab dem 1. Januar 2024 ändern sich die Konditionen dann noch einmal und es werden nur noch Fahrzeuge gefördert, deren gemeldeter Basislistenpreis maximal 45.000 Euro beträgt.

Leasing

Immerhin bleiben die Innovationsprämie sowie die Leasing-Staffelung bestehen. Allerdings sollte man beachten, dass beim Leasing die erforderliche Mindeshaltedauer erhöht wurde und nun ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig sind, deren Vertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate betragen.

Dabei erhalten Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten die vollen Zuschüsse, kürzere Laufzeiten werden entsprechend angepasst.

Innovationsprämie

Von der Innovationsprämie (IP) profitieren entweder Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, oder Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung bzw. Gebrauchtfahrzeugzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.


Bezuschussung für Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2023

Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss:

 

Kauf

Leasing (12-23 Monate)

Leasing (23+ Monate)

Bundesanteil inkl. IP für Neufahrzeuge

(>> Nettolistenpreis bis zu 40.000 €)

4.500 € 2.250 € 4.500 €

Bundesanteil inkl. IP für Neufahrzeuge

(>> Nettolistenpreis über 40.000 €)

3.000 € 1.500 € 3.000 €

Bundesanteil inkl. IP für junge

Gebrauchtfahrzeuge

3.000 € 1.500 € 3.000 €
Mindesthaltedauer 12 Monate 12 Monate 24 Monate

Der Herstellerzuschuss beträgt entsprechend des abgesenkten Bundesanteils nun:

  • 2.250 €  für Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 €
  • 1.500 € für Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 €

Bezuschussung für Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024

Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss:

 

Kauf

Leasing (12-23 Monate)

Leasing (23+ Monate)

Bundesanteil inkl. IP für Neufahrzeuge

(>> Nettolistenpreis bis zu 45.000 €)

3.000 € 1.500 € 3.000 €

Bundesanteil inkl. IP für junge

Gebrauchtfahrzeuge

2.400 € 1.200 € 2.400 €
Mindesthaltedauer 12 Monate 12 Monate 24 Monate


Elektro-Firmenwagen privat nutzen und Steuern sparen

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den sogenanntent "privaten Nutzungsanteil" laut Einkommensteuergesetz bei seiner Steuererklärung als geldwerten Vorteil angeben. Um zu ermitteln, wie hoch dieser private Nutzungsanteil ist, kann man entweder ein Fahrtenbuch führen, oder man nutzt pauschaul die 1 %-Regelung.

Diese Regelung bezieht sich auf den Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Egal, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast wurde. Zudem muss der tägliche Weg zur Arbeit mit 0,03 % (für jeden Kilometer des einfachen Arbeitsweges) versteuert werden.

Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von angenommenen 39.000 Euro sind das stolze 390,- Euro, die monatlich als geldwerter Vorteil berechnet werden. Im Jahr sind das 4.680 €, die auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen werden. Bei einem angenommenen Steuersatz von 40% fallen dann 1872,- € Steuern pro Jahr an.

Wird der Firmenwagen täglich für den Arbeitsweg (angenommen: 25 Kilometer) genutzt, fallen noch zusätzlich 11,70 €/km oder 292,50 € an, die monatlich besteuert werden. In Summe ergibt das 3510,- € pro Jahr. Wenn auch hier ein Steuersatz von 40 % zu Grunde liegt, betragen die Steuern für den Arbeitsweg 1404,- €/Jahr. Dies ergibt eine Gesamtsteuer von 3276,- € pro Jahr, die für die private Nutzung des Firmenwagens fällig werden.

E-Autos werden nur mit 0,25 % besteuert

Dies ergibt eine Gesamtsteuer von 3.276,- € pro Jahr, die für die private Nutzung des Firmenwagens fällig werden. Wenn der privat genutzte Firmenwagen jedoch ein Elektrofahrzeug ist, dann reduzieren sich der Steuersatz von 1 % auf bis zu 0,25 %. Dabei gilt: Elekrtofahrzeuge für unter 60.000 €, die privat genutzt werden, müssen mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei über 60.000 € sind es 0,5 %.

Auch der Steuersatz für den Arbeitsweg sinkt für E-Autos von den üblicherweise 0,03 % auf ein Viertel, also 0,0075 %. Bei Plugin Hybridfahrzeugen sind es 0,015 %. Der Steuervorteil gilt für Elektroautos mit Erstzulassung vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030.

Für PlugIn Hybrid-Fahrzeuge gilt die 0,5 %-Regelung

PlugIn Hybrid-Fahrzeuge werden nach der 0,5 %-Regel besteuert, wenn sie, gemessen nach der WLTP-Norm, nicht mehr als 50g CO2 pro Kilometer ausstoßen oder die rein elektrisch erreichbare Fahrstrecke mindestens 60 km (ab 2025: 80 km) beträgt. Ab dem Jahr 2022 müssen Hybride 60 km schaffen und ab dem Jahr 2025 muss die rein elektrische Fahrtstrecke 80 km betragen.

Ansonsten greift die 1 %-Regelung.


Die daraus resultierende Steuerersparnis haben wir in einer Tabelle beispielhaft gegenübergestellt:

> Dabei nehmen wir einen Bruttolistenpreis von 39.000 € an, sowie einen einfachen Arbeitsweg von 25 Kilometern.

  Elektrofahrzeug Plugin-Hybrid Verbrenner
Steuersatz 0,25 % 0,5 % 1 %
Kilometerbesteuerung 0,0075 % / km 0,015 % / km 0,03 % / km
Geldwerter Vorteil 170,63 € 341,25 € 682,50 €
Monatlich (Beispielsteuersatz: 40 %) 68,25 € 136,50 € 273 €
Gesamte jährliche Steuerlast 819 € 1.638 € 3.276 €


Förderung von privaten Ladestationen (Wallboxen)

Für viele Interessierte steht und fällt die Entscheidung für ein Elektroauto mit dem Vorhandensein einer eigenen Lademöglichkeit.

Doch: Die Subvention privater Ladestationen (Wallboxen) durch den Bund ist ausgelaufen. Seit Ende Oktober 2021 ist der dafür geschaffene, 800 Millionen Euro schwere Fördertopf weitestgehend ausgeschöpft. Eine Neuauflage des Programms ist bislang nicht vorgesehen. Auch eine KfW-Förderung ist nicht mehr möglich.

Die meisten Bundesländer hatten sich am Bundesprogramm zur Förderung privater Wallboxen mit eigenen Zuschüssen beteiligt. Seit dies jedoch ausgelaufen ist, bieten zur Zeit nur noch drei Bundesländer Förderprogramme für den Aufbau von Ladeinfrastruktur an:

  • Nordrhein-Westfalen: Zuschüssse zum Kauf, Einbau und Anschluss in Höhe von bis zu 1.500 € / Ladepunkt, bei gleichzeitiger Errichtung einer Anlage für Erneuerbare Energien (z.B. Photovoltaik-Anlage) – oder bis zu 1.000 / Ladepunkt bei der Nutzung von Nicht-Ökostrom  >> Antrag möglich bis 30. Juni 2024
  • Baden-Württemberg: Zuschüsse über die L-Bank in Höhe von 500 € möglich, bei Besitz einer eigenen Photovoltaik-Anlage
  • Schleswig-Holstein: Voraussichtlich ab Sommer 2023 Förderung von Wallboxen an Mehrfamilienhäusern mit mind. 3 Wohneinheiten

Auch einige Städte und Kommunen fördern den Umstieg auf Elektromobiltität mit finanziellen Anreizen wie Rabatten beim Kauf einer privaten Wallbox, finanzieller Unterstützung beim Einbau oder verbilligtem Strom. Letzteres kann auch als eine Kundenbindungsmaßnahme bestimmter Energieanbieter gesehen werden. Denn wer ein batteriebetriebenes Auto besitzt, kauft auch mehr Strom und wird – logisch – in Zukunft auch ein besserer Kunde.



Förderung von betrieblichen und kommunalen Ladestationen (Wallboxen)

Am 23. November 2021 hatte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Zusammenarbeit mit der KfW ein weiteres Zuschussprogramm für die Errichtung neuer Ladestationen für Elektroautos eingerichtet. Gefördert wurden in diesem Zusammenhang Unternehmen und Kommunen, die Ladestationen für Elektrofahrzeuge an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen schaffen. 

Das Programm ist allerdings inzwischen ausgelaufen – und wird, Stand heute, auch nicht wieder aufgenommen. 

Allerdings gibt es auch weiterhin einige wenige regionale und lokale Förderprogramme einzelner Bundesländer, Städte/Gemeinden oder Energieanbieter für die Installation von Ladeinfrastruktur.



Bundesweiter Ausbau der Ladesäulen

Ein großes Manko für die Besitzer von E-Autos war der bis dato schleppende Ausbau der Ladeinfrastruktur. 

Besonders bei Langstreckenfahrten stellte sich immer die Frage, wo die nächste Ladesäule ist und ob diese dann auch frei ist. Auch das soll nun deutlich besser werden. 

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 eine Million Ladepunkte zu errichten. Ein wirklich ambitioniertes Ziel, das aber zwingend notwendig ist, wenn der Umstieg auf eMobility gelingen soll.