Photovoltaik steuerfrei » 0% Mehrwertsteuer auf PV Anlagen
Veröffentlicht: 02.02.2023 | Lesedauer: 6 Minuten
Sonnige Zeiten für das Jahr 2023 – zumindest für die Leute, die planen sich eine Photovoltaikanlage zuzulegen. Denn dank des Jahressteuergesetzes 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) fallen bei privaten Solaranlagen einige steuerliche Hürden weg. Dadurch möchte die Bundesregierung im Bereich der privaten Solarstromerzeugung steuerliche Anreize schaffen und so den Ausbau regenerativer Energien fördern. Aus diesem Grund sind ab dem 1. Januar 2023 private Solaranlagen und auch Stromspeicher von der Steuer befreit (Nullsteuersatz).
Das beginnt bereits bei der Anschaffung, bei der sich interessierte Käufer die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sparen können. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Punkte, die unbedingt beachtet werden sollten.
In Zeiten knapper und teurer werdender Energien und durch den stetig voranschreitenden Klimawandel sind erneuerbare Alternativen gefragt. Eine davon ist Solarstrom. Allerdings ist der Aufbau einer Solaranlage mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Um Interessierte, die schon seit einiger Zeit über die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV Anlage) nachdenken, einen lohnenden Kaufanreiz zu schaffen, wurde in Deutschland seit dem 1. Januar 2023 die Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen von 19 % auf 0 % gesenkt.
Dies wurde möglich, da laut EU-Richtlinie 2022/542 die Mitgliedstaaten berechtigt sind, steuerliche Anreize zu schaffen und die Umsatzsteuer für bestimmte Produkte auf 0 % herabzusetzen. Diese Änderung im EU-Recht hat die Deutsche Bundesregierung genutzt und mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) Maßnahmen beschlossen, um die Nutzung von erneuerbaren Energien weiter zu fördern und den Ausbau von PV Anlagen voranzutreiben.
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung sowie für die Montage bzw. Installation aller erforderlichen Komponenten. Demzufolge fallen neben dem Kaufpreis auch sämtliche Kosten für den Aufbau und die Inbetriebnahme unter den Nullsteuersatz. Dies gilt ebenso für die erforderlichen Batteriespeicher bzw. Akkuspeicher. Selbst wenn diese im Jahr 2023 angeschafft und in eine bereits bestehende ältere PV Anlage installiert werden. Bezogen auf Conrad Electronic fallen die Produkte aus folgenden Artikelgruppen unter den Nullsteuersatz:
Um den Steuervorteil einer Photovoltaikanlage nutzen zu können, müssen einige wenige aber wichtige Kriterien erfüllt werden.
Gültigkeit der Regelung
Die Regelung ist ab dem 1. Januar 2023 gültig und bezieht sich auf den Liefertermin. Für eine PV Anlage, die bereits im Jahr 2022 bestellt aber erst im Januar 2023 geliefert wurde, muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden.
Art der Anlage
Bei der Photovoltaikanlage muss es sich um eine ortsgebundene Anlage mit Netzeinspeisung handeln. Die PV Anlage muss sich in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, befinden. Die Anlagen können zudem mit einem Batteriespeicher ausgestattet sein. Mobile Anlagen wie sie beispielsweise für Camping oder Caravan genutzt werden, sowie Inselsolaranlagen ohne Netzeinspeisung sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Größe der Anlage
Die Photovoltaikanlage sollte nicht größer als 30 kWp (Peak) sein, denn diese Anlagen sind entsprechend der Vereinfachungsregel seit dem 1. Januar 2023 generell von der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer befreit. Da es keine untere Leistungsgrenze gibt, fallen auch kleine PV Anlagen und die beliebten Photovoltaikanlagen für den Balkon mit unter diese Regelung.
Eigentümer und Betreiber
Der Eigentümer der Anlage muss auch der Betreiber der Anlage sein. Die reine Anmietung einer Photovoltaikanlage unterliegt nach wie vor dem Regelsteuersatz. Wenn Leasing- oder Mietkaufverträge steuerrechtlich als Lieferung eingestuft werden können, greift die Steuererleichterung.
Um für unsere Kunden die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, haben wir uns für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer entschieden.
Das bedeutet, dass bei den Artikeln, die für eine PV Anlage verwendet wurden und somit unter die Anwendung des Nullsteuersatzes fallen, die Mehrwertsteuer nach dem Kauf erstattet wird.
Dies bietet Ihnen als Kunde den großen Vorteil, dass Sie die Produkte für Ihre Photovoltaikanlage ganz einfach in Ihre aktuell geplante Bestellung mit aufnehmen können.
Es muss keine separate Solaranlagen-Bestellung erfolgen und etwaige Nachbestellungen von zusätzlichen Komponenten sind auch kein Thema.
Wenn Sie alle benötigten Artikel erhalten haben, können Sie die Anlage montieren und in Betrieb nehmen. Nach der Registrierung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister schicken Sie einfach das ausgefüllte und unterschriebene Bestätigungsformular an unsere Kundenbetreuung ein. Die genaue Anschrift ist auf dem Formular vermerkt.
Unsere Fachleute werden dann bei den Rechnungen, die im Formular erwähnt werden, alle Positionen in Bezug auf die Steuervergünstigung prüfen. Bei den betreffenden Artikeln wird die Mehrwertsteuer auf Ihr Konto erstattet und Ihnen eine aktualisierte Rechnung zur Ablage erstellt.
Auch auf unserem Marketplace haben wir uns für eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer entschieden. Der Unterschied zu einem Einkauf bei Conrad besteht allerdings darin, dass Sie die erforderlichen Nachweise nicht Conrad, sondern dem jeweiligen Marketplace Verkäufer übermitteln müssen.
Nutzen Sie hierfür das Marketplace Bestätigungsformular.
Laden Sie das ausgefüllte Formular in Ihrem Konto direkt in der betreffenden Bestellung über die Nachrichtenfunktion an den Marketplace Verkäufer hoch.
Beachten Sie bitte, dass Sie nach der Stornierung der MwSt. die neue, korrigierte Rechnung im Namen des Marketplace Verkäufers erhalten.
Somit haben Sie für Ihre Unterlagen eine Rechnung und eine dazugehörige Stornorechnung im gewohnten Marketplace Layout/ Design und zusätzlich eine neue Rechnung vom Marketplace Verkäufer.
Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer – was ist der Unterschied?
Im Prinzip beschreiben beide Begriffe das Gleiche. Die Mehrwertsteuer ist eher umgangssprachlich, weil damit die Besteuerung des geschaffenen Mehrwertes (Verkaufspreis einer Ware/Dienstleistung abzüglich der Produktionskosten) gemeint ist. Der steuerrechtliche korrekte Begriff ist jedoch Umsatzsteuer. So gesehen müsste es oben korrekt heißen: 0% Umsatzsteuer auf PV Anlagen.
Was bedeutet Nullsteuersatz?
Im Prinzip handelt es sich nicht um eine Befreiung der Umsatzsteuer. Vielmehr wird erst bei der Rechnung an den Endverbraucher der Nullsteuersatz angewandt. Dadurch ist die Verrechnung der Vorsteuer in gewohnter Weise über die gesamte Lieferkette möglich.
Was bedeutet die Abkürzung EEG?
Die Abkürzung EEG steht in diesem Zusammenhang Erneuerbare Energien Gesetz. Es regelt die bevorzugte Strom-Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen. Die in diesem Zusammenhang erhobene EEG-Umlage wurde zum 1. Januar. 2023 abgeschafft.
Ist der Betrieb eine PV Anlage umsatzsteuerpflichtig?
Bei der Einspeisung von Solarstrom fällt künftig in der Regel keine Umsatzsteuer mehr an. Wenn der Betreiber der PV Anlagen auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmer Regelung nach §19 UStG (Liebhaberei Regelung gemäß dem BMF-Schreiben) verzichtet, greifen andere Regularien. Diese Regelung gilt sowohl für neue PV Anlagen als auch für PV Anlagen, die bereits vor dem 01. Januar in Betrieb waren.
Was ist das Marktstammdatenregister?
Das Marktstammdatenregister (MaStR) wird von der Bundesnetzagentur geführt. In diesem zentralen Register sind die Daten von Anlagebetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten abgelegt. Somit ist das Marktstammdatenregister die verlässliche Planungsgrundlage für den momentanen Netzausbau und die aktuelle Versorgungssicherheit.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Insel PV Anlagen?
Da bei einer 12 Volt PV Anlage als Insellösung keine Einspeisung in das öffentliche Netz stattfindet, muss der PV Anlagenbetreiber sie auch nicht im Markstammdatenregister erfassen. Da ohne Registrierung bzw. ohne die eindeutige MaStR-Nummer keine Erstattung der Umsatzsteuer möglich ist, fallen diese PV Anlagen nicht unter die Regelung.
Sind alle Komponenten einer PV Anlage von der Umsatzsteuer befreit?
Nein, lediglich die wesentlichen Komponenten einer PV Anlage sind laut Gesetzesvorgaben von der Umsatzsteuer befreit. Zu den wesentlichen Komponenten einer PV Anlage zählen vorzugsweise Solarmodule (PV Module), Modulhalterungen, Solarkabel, Batteriespeicher und Netzwechselrichter. Bei weiteren Photovoltaik Bauteilen muss im Bedarfsfall geprüft werden, inwieweit diese unter die Förderung fallen.
Müssen die Händler die steuerlichen Vorteile an Kunden weitergeben?
Nein, die Händler sind nicht dazu verpflichtet, die steuerlichen Vorteile an ihre Kunden weiterzugeben. Bei der neuen Regelung für bestimmte PV Anlagen handelt es sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung. Aufgrund des aktuellen Wettbewerbs werden die meisten Händler die Umsatzsteuer nicht verlangen bzw. die Umsatzsteuer erstatten.