Persönliche Schutzausrüstung (PSA) » Sicherheit bei der Arbeit
Veröffentlicht: 18.01.2023 | Lesedauer: 8 Minuten
In der Industrie und im Handwerk lauern viele arbeitsspezifische Gefahren: Beim Schweißen von Metallen zum Beispiel entstehen hohe Temperaturen, grelle Lichtkegel und Funkenflug. Da sollte es eine Selbstverständlichkeit für Arbeitgeber sein, die beteiligten Personen angemessen zu schützen: mit Augen- und Gesichtsschutz, dicker Lederschürze, robusten Schutzhandschuhen, Sicherheitsschuhen und feuerabweisender Schutzkleidung.
Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz und bei der Arbeitsausübung ist ein wichtiges Gut, das es zu schützen gilt. Die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung sind zuständig für Regelungen, die den Körper und die Gesundheit von Arbeitskräften bei der Berufsausübung schützen sollen. Sie verpflichten Unternehmerin und Unternehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Präventionsmaßnahmen für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Dazu gehört auch die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Sie soll die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit erhöhen und ihre Gesundheit schützen.
Unser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick, was PSA ist, welche Anforderungen es gibt und wann Sie Ihren Beschäftigten eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen müssen.
Persönliche Schutzausrüstung bezeichnet eine spezielle Ausstattung zum Selbstschutz, die Mitarbeitende tragen oder benutzen, wenn sie bei der Arbeit gesundheitsgefährdende Tätigkeiten ausüben. Ziel der Schutzausrüstung: Sie soll das Risiko körperlicher Schädigungen oder Langzeitfolgen reduzieren. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehört auch Zusatzausrüstung, die mit der PSA verbunden ist und diese ergänzt.
Hier ein Überblick der gängigen Schutzausrüstungsvarianten:
- Kopfschutz
- Schutz vor Absturz
- Schutz vor Ertrinken
- Schutz zum Retten aus Höhen und Tiefen
- Schutzkleidung
- Stechschutz
Die Liste stammt aus der PSA-Verordnung (PSA-BV). Sie ist in ihrem Wortlaut nicht abschießend, denn beispielsweise ist der PSA-Schutz vor Strahlung und Strahlenbelastung nicht explizit aufgeführt. Auch Warnschutzkleidung, Wetterschutz, ESD-Schutz (Electrostatic Discharge) zur Vermeidung oder Ableitung elektrostatischer Aufladung sowie Lebensmittelschutz (HACCP Food Safety) gehören zur persönlichen Schutzausrüstung.
Normale Arbeits- und Berufskleidung sowie Uniformen, die nicht explizit zur Sicherheit beitragen und den Gesundheitsschutz verbessern, gehören nicht dazu.
Unsere Produktempfehlungen für Ihre persönliche Schutzausrüstung:
Arbeitgeber müssen Gefährdungen rund um den Arbeitsplatz vor allem durch technische und organisatorische Maßnahmen ausschließen. Das sieht das Arbeitsschutzgesetz vor. Aber was ist, wenn das nicht ausreicht? Soweit dies nicht möglich ist, müssen sie die Beschäftigten zusätzlich durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen sichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gefährdung dauerhaft besteht oder ihr Mitarbeitende nur kurzzeitig ausgesetzt sind.
Im Hinblick auf eine mögliche Haftung folgt daraus: Arbeitgeber kommen den weitreichenden Unfall- und Gefahrvermeidungspflichten nur nach, wenn sie sowohl das Arbeitsumfeld absichern und Mitarbeitenden geeignete Sicherheitsausrüstung zur Verfügung stellen.
Die persönliche Schutzausrüstung am Arbeitsplatz ist enorm wichtig für Ihr Unternehmen. Arbeitgebende und Bevollmächtigte tragen damit zur Gesundheitsvorsorge und zum Wohlbefinden ihrer Belegschaft bei. Die physische und psychische Gesundheit sowie die mentale Zufriedenheit von Mitarbeitenden prägen ihre Arbeitsleistung. Sie sind auch Schlüsselfaktoren für das Wohlfühlen am Arbeitsplatz und die Employee Experience – die Summe aller Erfahrungen, die Beschäftigte mit ihrem Unternehmen sammeln.
Forscher gehen davon aus, dass eine positive Employee Experience dazu beiträgt, dass sich Beschäftigte gesund und glücklich fühlen und in Folge eine optimale Arbeitsleistung erbringen können. Daran knüpfen langfristige Folgen: Die Effizienz, Performance und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens kann langfristig steigen.
Außerdem sind Firmen, die in Sachen Arbeitsschutz am Ball sind, auch als Arbeitgeber attraktiv.
Für die Außenwirkung Ihres Unternehmens ist eine gute und gepflegte Schutzausrüstung ebenfalls vorteilhaft. Schließlich tragen die nach außen sichtbaren PSA-Komponenten wie Helme, Kleidung und Handschuhe zum positiven Eindruck Ihres Unternehmens bei.
Daraus ergibt sich eine Handlungsempfehlung: Machen Sie die persönliche Schutzausrüstung in Ihrem Unternehmen zur Chefsache und Safety Leadership zum Bestandteil der Unternehmenskultur. Halten Sie die Vorgaben und Standards ein und setzen Sie auf Qualitätsprodukte. Motivieren Sie Ihre Teams, die benötigte Ausrüstung richtig zu tragen, und leiten Sie Mitarbeitende zu Achtsamkeit in Sachen PSA an.
Arbeitgebende sind für sämtliche Maßnahmen zuständig, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz notwendig sind. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen die persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl beschaffen, prüfen, warten, zur Verfügung stellen und bei Bedarf ersetzen – und die Kosten hierfür tragen. Dazu gehört auch, dass Arbeitgebende eine geeignete PSA den Mitarbeitenden kostenfrei überlassen. Unternehmen dürfen die Kosten den Beschäftigten auch nicht in Rechnung stellen.
Sind arbeitsmedizinische Eignungs- oder Vorsorgeuntersuchungen und deren Wiederholung vorgeschrieben, zum Beispiel für Atemschutzgeräte, müssen Arbeitgebende nötige Untersuchungen veranlassen, nachweisen und die Kosten dafür tragen.
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sein müssen. Das geben das Arbeitsschutzgesetz, die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) und die DGUV-Vorschrift vor.
Beschäftigte sind verpflichtet, den Arbeitsschutz in Situationen zu tragen, wo es vorgeschrieben ist, ihn sachgemäß zu verwenden, Beschädigungen zu melden und die PSA als Eigentum des Arbeitgebers ordentlich zu behandeln.
Berufliche Tätigkeiten unterscheiden sich hinsichtlich ihres Gefahrenpotenzials und Schutzgrades. Persönliche Schutzausrüstung wird daher in verschiedene Risikokategorien eingestuft. Abhängig vom Beruf und der ausgeübten Arbeitstätigkeit sowie dessen Risikostufe ist PSA der entsprechenden Kategorie Pflicht für den Arbeitnehmer. Es gibt drei Kategorien:
Kategorie I
Kategorie I umfasst ausschließlich geringfügige Risiken am Arbeitsplatz. Das Risikopotenzial ist niedrig und der Selbstschutz des Arbeitnehmers ist vergleichsweise einfach zu realisieren. Zur Kategorie I gehört PSA-Ausstattung vor allem zum Schutz vor oberflächlichen mechanischen Verletzungen.
Kategorie II
Kategorie II steht für den Standardschutz für risikobehaftete Arbeitsplätze. Hier finden sich alltägliche Schutzgegenstände wie Sicherheitsschuhe, Arbeitsschuhe, Helme zum Kopfschutz und Arbeitsschutzkleidung. Kategorie II ist eine Auffangkategorie für alle Risiken, die nicht unter die Kategorie I oder Kategorie III fallen.
Kategorie III
Kategorie III umfasst Risiken, die zu schwerwiegenden Folgen wie irreversiblen Gesundheitsschäden und Tod führen können. Hierunter fallen auch tödliche Gefahren, die von den verarbeiteten Stoffen ausgehen oder durch Sauerstoffmangel, Kälte, Hitze oder Stromschlag entstehen können. Auch der Umgang mit Strahlung, Hochdruck, extremem Lärm und biologischen Arbeitsstoffen setzt Selbstschutz der Kategorie III voraus.
Ist PSA für bestimmte Arbeiten überhaupt nötig? Und wann genau brauchen Mitarbeitende eine persönliche Schutzausrüstung? Um eine fundierte Entscheidung über den Einsatz von Arbeitsschutz zu treffen, führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung notieren, priorisieren und bewerten Sie alle Gefahrenpotenziale innerhalb Ihres Unternehmens.
Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung ab? Prüfen Sie zunächst, ob die jeweilige PSA einen Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefährdungen bietet, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen. Checken Sie außerdem, ob die PSA für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist, den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Nutzenden entspricht und angepasst werden kann.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Umgang mit gefährlichen Stoffen stattfindet und daraus Gefahren resultieren, müssen Sie angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu hat die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) das sogenannte STOP-Prinzip entwickelt. Die DGVU-Regel legt die Hierarchie der Schutzmaßnahmen fest und gruppiert diese.
Die Abkürzung STOP steht für:
- Substitution: Arbeitgeber sollen Gefahrenquellen reduzieren oder vermeiden, indem sie andere oder weniger gefährliche Stoffe verwenden.
- Technische Maßnahmen: Der Einsatz technischer Vorkehrungen wie Sicherheitsschaltungen, Lichtschranken, Tritt- und Kontaktflächen sowie Sensoren sollen die Mitarbeitenden von der Gefahrenquelle trennen und schützen.
- Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsvorgaben wie zeitliche Limits, Timeslots, Lastenverteilung und Personenzahlbegrenzungen sollen Mitarbeitende von der Gefahrenquelle trennen und schützen.
- Persönliche Schutzausrüstung: Arbeitsschutzkleidung, Unterweisungen und Warnschilder sollen Mitarbeitende vor Risiken schützen.
Die Hierarchie der DGVU-Regel mutet zunächst ungewöhnlich an, denn die Persönliche Schutzausrüstung steht am Ende der Liste auf der vierten Position. Grund hierfür: Die Anforderungen der DGVU geben Kollektivmaßnahmen (Rangfolge 1 bis 3) Vorrang vor Individualmaßnahmen.
Arbeitgebende müssen die Schutzausrüstung nicht nur zur Verfügung stellen und bei Bedarf erneuern. Sie müssen das Personal auch in der Verwendung der PSA unterweisen.
Abhängig von der Beschaffenheit der PSA kann dazu neben einer theoretischen Einweisung und Schulung auch eine praktische Unterweisung mit Übungen zur Arbeitssicherheit nötig werden.
Die Unterweisung kann durch den Arbeitgebenden, Stellvertretende oder externe Arbeitsschutzfachleute erfolgen.
Persönliche Schutzausrüstung darf in der Europäischen Union ohne CE-Kennzeichen nicht in den Handel kommen. Das regelt die EU-Verordnung 2016/425 als Nachfolger der PSA-Richtlinie 89/686/EWG. Sie gilt für Schutzausrüstungen, die Personen vor beruflichen Risiken schützen sollen, die ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährden können. Faustregel: Kein Verkauf ohne CE-Kennzeichnung. Gleichermaßen sollten Sie als Käufer von Schutzausrüstungskomponenten darauf achten, nur Produkte mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung anzuschaffen.
Bei PSA-Produkten der Kategorie III (komplexe PSA) sind Hersteller sogar verpflichtet, das CE-Kennzeichen zusammen mit der vierstelligen CE-Nummer am Produkt anzubringen. Bekanntestes Beispiel aus der Kategorie III sind Atemschutzgeräte. Diese sind nicht zulässig, wenn das CE-Zeichen fehlt oder zwar eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, aber die vierstellige CE-Nummer fehlt.
Aber was hat es mit dem CE-Zeichen auf sich? Hersteller oder Importeure, die ein CE-Zeichen an einem Produkt anbringen, erklären damit gegenüber den Behörden, dass ihr Produkt den geltenden europäischen Normen entspricht und vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist also, dass die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen beim Design und der Fertigung eingehalten werden.
Es gibt allerdings auch ein paar Ausnahmen von der CE-Kennzeichnung am Produkt. Zum Beispiel benötigen PSA-Gegenstände kein CE-Label, wenn aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit keine Kennzeichnung möglich ist. Außerdem relevant: Freiwillige Prüfzeichen wie das GS-Zeichen sind nur an PSA-Produkten der Kategorien I und II zulässig.