EU Drohnen-Verordnung » Die wichtigsten Informationen im Überblick
Aktualisiert: 13.03.2025 | Lesedauer: 20 Minuten
Vor einigen Jahren haben Modellbauer und Elektronikspezialisten begonnen, ganz besondere Flugmodelle zu entwickeln. Dabei wurden die klassischen Tragflächen, die für den Auftrieb sorgten, durch mehrere Propeller ersetzt. Diese unbemannten Fluggeräte wurden zunächst als Copter bezeichnet, wobei die Anzahl der Propeller vorangestellt wurde. Am gängigsten waren Quadro-Copter mit vier Propellern. Es gab aber damals bereits große Hexa-Copter mit sechs oder Okto-Copter mit acht Propellern.
Mittlerweile haben sich die Bezeichnungen der unbemannten Luftfahrtsysteme aber immer mehr von Copter in Richtung Drohne verschoben. Was zu Beginn oftmals noch belächelt wurde, hat sich inzwischen weltweit zu einem gigantischen Markt entwickelt. Die Technik wurde immer besser, wodurch die Zuladung und auch die Flugzeiten gesteigert werden konnten. Dadurch stiegen auch die gewerblichen Einsatzmöglichkeiten, weshalb sich immer mehr Menschen für unbemannte Fluggeräte interessieren.
Und weil die Preise stetig günstiger wurden, ist die Anzahl der im Betrieb befindlichen Drohnen innerhalb kürzester Zeit explosionsartig angewachsen. Um eine europaweit gültige Grundlage zum sicheren Betrieb einer Drohne zu schaffen, wurde die EU Drohnen-Verordnung ausgearbeitet. Die wichtigsten Punkte der Verordnung haben wir für Sie zusammengefasst.
Neben dem reinen Freizeitvergnügen werden unbemannte Fluggeräte (Unmanned Aircraft System = UAS) immer mehr für gewerbliche und behördliche Zwecke entwickelt und genutzt. Um einen sicheren Betrieb der Drohnen zu gewährleisten und eine Gefährdung der bemannten Luftfahrt auszuschließen, mussten Regularien für den Einsatz geschaffen werden. Dazu wurden bereits vor Jahren auf Länderebene die verschiedensten rechtlichen Regelungen erlassen.
Im Jahr 2019 erfolgte eine europaweit einheitliche Regelung für alle EU-Länder, die bereits am 01. Juli 2020 in Kraft treten sollte. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Termin jedoch auf den 01.01.2021 verschoben.
Die Vorgaben der EU Drohnen-Verordnung sind in den beiden Dokumenten
Delegierte Verordnung (EU) 2019/945
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
genau definiert.
Weiterhin müssen noch folgende Verordnungen beachtet werden:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945
Neben den erwähnten EU-Richtlinien zur Drohnen-Verordnung gibt es aber noch länderspezifische Vorgaben, die ebenfalls beachtet und eingehalten werden müssen.
Wichtige Hinweise
Es geht nicht nur um Drohnen!
Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von Drohnen-Verordnung gesprochen wird, betrifft die Verordnung alle unbemannten Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System = UAS). Demzufolge sind auch alle Arten von ferngesteuerten Flugmodellen oder Hubschraubern mit eingeschlossen und betroffen.
Schnell und einfach zur Registrierung und zum Kompetenznachweis A1/A3:
Versicherungspflicht unumgänglich
Nach wie vor gilt die Versicherungspflicht. Der Betrieb eines unbemannten und ferngesteuerten Fluggerätes ist mit gewissen Gefahren verbunden, die über die klassische Haftpflichtversicherung oft nicht abgedeckt werden. Deshalb muss unbedingt eine geeignete Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Auch dann, wenn der Betrieb laut Drohnen-Verordnung ohne weitere Auflagen erlaubt ist.
Die wichtigsten Fakten der neuen EU Drohnen-Verordnung:
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Unbemannte Fluggeräte (UAS) werden in drei unterschiedliche Betriebskategorien eingeteilt (offen, speziell und zulassungspflichtig).
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Die offene Kategorie wird in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
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Die zulässige maximale Flughöhe wird von vormals 100 m auf 120 m angehoben.
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Einführung von zwei neuen Kompetenznachweisen (Klasse A1/A3 und A2) sowie dem Betreiberzeugnis (LUC-Zertifikat).
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Anpassung der Gewichtsgrenzen.
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Registrierung der Fernpiloten und die Aussendung einer Identifizierung (Electronic-ID), je nach Klasse.
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Das Mindestalter für Anwender beträgt 16 Jahre, wobei es laut Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 9 Ausnahmen gibt.
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Die EU Drohnen-Verordnung gilt nicht für ferngesteuerte Fluggeräte, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.
Da es unbemannte Flugobjekte in verschiedenen Größen und für die unterschiedlichsten Aufgaben gibt, wurde der Betrieb in drei Kategorien eingeteilt:
Die offene Betriebskategorie ist in drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Dabei beziehen sich die Unterscheidungen u.a. auf das Fliegen in der Nähe von Menschen.
Unterkategorie A1:
In dieser Unterkategorie ist auch das Fliegen in der Nähe von Menschen möglich. Allerdings dürfen keine Menschenansammlungen im Freien und auch keine unbeteiligten Personen überflogen werden. Sollte dies trotzdem passieren, ist der Überflug so schnell wie möglich zu beenden.
Unterkategorie A2:
Wenn nach der Unterkategorie A2 geflogen wird, ist zu unbeteiligten Personen ein Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten. Sollte im Langsamflug-Modus geflogen werden, kann der Minimalabstand auch 5 m betragen.
Unterkategorie A3:
Diese Kategorie ist für den Flug abseits von unbeteiligten Menschen gedacht. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine Personen aufhalten und es muss ein Mindestabstand von 150 m zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebieten eingehalten werden.
Neben den Betriebskategorien werden gewerblich hergestellte und vertriebene Drohnen und Flugmodelle noch in unterschiedliche Drohnen-Klassen (UAS-Klassen) eingeteilt. Es gibt von Drohnen-Klasse C0 bis C6 sieben unterschiedliche Klassen, wobei die Zahl eine Aussage über das Sicherheitsrisiko darstellt. Je höher die Zahl, desto höher das Risiko.
Je nachdem, in welche Klasse die Drohne fällt, sind unterschiedliche Vorgaben für den Betrieb zu erfüllen. Einige der wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Durch die unterschiedlichen Betriebskategorien und Drohnenklassen ergeben sich nun Einsatzmöglichkeiten, die wir in einer nachfolgenden Tabelle zusammengefasst haben. Allerdings haben wir uns auf die wesentlichen Merkmale der unterschiedlichen Klassen und die relevanten UAS-Klassen beschränkt.
Spezifikation | C0 | C1 | C2 | C3 | C4 |
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Gewicht/Aufprallergie | < 250 g | < 900 g/<80 J | < 4 kg | < 25 kg | < 25 kg |
Max. Geschwindigkeit | 19 m/s = 68 km/h | 19 m/s = 68 km/h | - | - | - |
Max. Flughöhe | 120 m | 120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung | 120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung | 120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung | 120 m oder je nach Modellflugplatz |
Technik-Anforderungen | Spielzeugrichtlinie oder <68 km/h, Höhenbegrenzung | < 68 km/h, Höhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust | Höhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust, Low-Speed-Modus, Sollbruchstellen | Höhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust, Low-Speed-Modus, Sollbruchstellen | Keine automatische Steuerung erlaubt |
Registrierung des Fernpiloten erforderlich | Nein bzw. Ja bei Kamera-Drohnen | Ja | Ja | Ja | Ja |
Kompetenz des Fernpiloten | Betriebsanleitung lesen | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3 | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3, Fernpiloten-Zeugnis A2 | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3 | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3 |
Fernidentifizierung erforderlich | Nein | Ja | Ja | Ja | Nein |
Geo-Sensibilisierung erforderlich | Nein | Ja | Ja | Ja | Nein |
Betrieb in der offenen Kategorie | A1 = Flug über Personen | A1 = Flug über Personen | A2 = Flug in der Nähe von Personen, A3 = Flug weit entfernt von Personen | A3 = Flug weit entfernt von Personen | A3 = Flug weit entfernt von Personen |
Begriffserklärungen zur Tabelle
Registrierung des Fernpiloten
Jede Person, die ein UAS anwendet bzw. betreibt, muss bei der zuständigen Behörde gemeldet sein. Außer das Fluggerät ist leichter als 250 g und hat keine Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (Kamera). In Deutschland ist für die Registrierung das Luftfahrtbundesamt (LBA) zuständig. Die Behörde teilt dann der jeweiligen Person eine individuelle eID-Nummer zu. Diese Nummer muss am Modell angebracht werden. Dies ist ab dem 01.01.2021 verpflichtend. Um den vielen Fernpiloten ausreichend Zeit für die Registrierung zu geben, hat das LBA die Registrierungspflicht in der "offenen" und "speziellen" Kategorie bis Ende April 2021 aufgehoben. Allerdings müssen an den Modellen Schilder mit dem Namen und der Anschrift des Fernpiloten angebracht sein.
Fachkompetenz des Fernpiloten
Wenn UAS der Klasse C1 oder höher eingesetzt werden sollen, müssen anwendende Personen den EU-Kompetenznachweis erwerben. Dazu haben die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten Onlineportale einrichtet, in denen die Anwender sich mit den notwendigen Inhalten vertraut machen können und auch die Prüfung online ablegen können.
Fernidentifizierung
Bei der Fernidentifizierung werden dann die ID-Nummer des Fernpiloten, die Seriennummer des UAS, der Zeitstempel, die geografische Position, die Höhe über der Startstelle und weitere Informationen übertragen. Die Informationen können dann per Smartphone mit einer geeigneten App ausgelesen werden.
Geo-Sensibilisierung
Unter Geo-Sensibilisierung oder Geo-awareness versteht man eine Funktion, bei der das UAS automatisch Flugraumgrenzen erkennt. Der Drohnenpilot wird gewarnt, sodass dieser wirksame Maßnahmen gegen eine Verletzung der Grenzen ergreifen kann.
Auch wenn die neue EU-Drohnen-Verordnung bereits ab dem 01. Januar 2021 verbindlich ist, werden nach wie vor noch Drohnen und Modellflugzeuge verkauft und betrieben, die nicht klassifiziert sind. Hier macht die EU-Verordnung klare Angaben:
UAS-Arten, die vor dem 01.01.2024 in den Verkehr gebracht wurden und nicht klassifiziert sind, können in der offenen Kategorie A1 betrieben werden. Vorausgesetzt, sie wiegen einschließlich Nutzlast weniger als 250 g. UAS-Arten, die 250 g oder mehr wiegen, aber noch leichter sind als 25 kg, können in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.
Selbstverständlich gilt auch für bestehende Modelle, egal ob Drohnen, Hubschrauber- oder Flugmodelle, die bereits erwähnte Versicherungs- und Registrierungspflicht.
Die neue EU-Verordnung betrifft auch ferngesteuerte Modellflugzeuge und ferngesteuerte Modellhubschrauber. Dabei ändert sich für Modellflieger, die ihr Hobby innerhalb eines Verbandes und auf einem zugelassenen Modellflugplatz betreiben, nicht viel.
Da der Betrieb auf Modellflugplätzen als sehr sicher gilt, haben die unterschiedlichen Verbände und Vereine die Möglichkeit, beim Bundesverkehrsministerium eine eigene Betriebserlaubnis zu beantragen.
Dann kann der Modellflug weiter nach den bestehenden Richtlinien und Vorgaben betrieben werden. Wobei die meisten Modelle, auch wenn sie nicht klassifiziert sind, in der Klasse C4 und in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.
Die Verbände haben zudem die Möglichkeit, ihre Mitglieder gesammelt beim Luftfahrtbundesamt für die Registrierung zu melden, sodass nicht jedes einzelne Mitglied das selber machen muss.
Modellflieger, die keinem Verband angehören und auf keinem zugelassenen Modellflugplatz fliegen, müssen sich bei der Ausübung ihres Hobbies an die strengeren Regeln der EU-Verordnung halten. In diesem Fall ist z.B. die max. Flughöhe auf 120 m begrenzt.
Darf ich meine nicht klassifizierte Drohne auch nach dem 1. Januar 2021 noch weiter fliegen?
Ja, Sie dürfen die Drohne noch weiter fliegen. Je nach Gewicht der Drohne ist es abhängig davon, in welcher Kategorie der offenen Klasse Sie fliegen dürfen. Es kann aber erforderlich werden, dass Sie bei einer der vom LBA anerkannten Stellen einen Kenntnisnachweis bzw. jetzt einen Kompetenznachweis erwerben müssen.
Was bedeuten kleiner und großer Drohnenführerschein?
Der Kenntnisnachweis nach §21e der Luftverkehrsordnung wird auch als kleiner Drohnenführerschein oder Modellflugführerschein bezeichnet. Der Kenntnisnachweis nach §21d der Luftverkehrsordnung wird auch als großer Drohnenführerschein bezeichnet.
Welche Regeln gelten beim Hangfliegen?
Beim Hangfliegen mit Segelflugmodellen ist immer ein Abstand von max. 120 m zum nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Sollte das Modellsegelflugzeug inkl. Zuladung leichter als 10 kg (Maximum Take-Off Mass = MTOM) sein, so kann es auch in einem größeren Abstand zum Boden geflogen werden. Vorausgesetzt, dass zu keiner Zeit die Höhe über den Fernpiloten von 120 m überschritten wird.
Was ist unter privat hergestellten UAS zu verstehen?
Der Hersteller muss nur dann eine Klassifizierung eines unbemannten Fluggerätes durchführen, wenn es sich um ein Komplettsystem mit allen erforderlichen Komponenten, wie Modell, Antrieb und Fernsteuerung handelt. Auch wenn das System als Bausatz geliefert wird und vom Anwender erst noch zusammengebaut werden muss. Wenn der Betreiber lediglich das Modell erwirbt und dann bestehende Fernsteuer- oder Antriebskomponenten nachrüstet, gilt das Modell als privat hergestellt. Ist das flugbereite Modell inkl. Akku leichter als 250 g, kann es wie ein Modell der Klasse C0 in der Unterkategorie A1 betrieben werden. Ist das Modell leichter als 25 kg, kann es wie ein Modell der Klasse C4 in der Unterkategorie A3 betrieben werden.